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Hundeführerschein |
Sachkundenachweis in
Niedersachsen Hundeführerschein
Nachweis der Sachkunde
Ab dem 1. Juli 2013 müssen Hundehalter ihre Sachkunde
nachweisen können.
Ausschließlich Hundehalter, die sich nach dem 1. Juli 2011
erstmals einen Hund angeschafft haben und laut Gesetz nicht
anderweitig als sachkundig gelten, müssen den Nachweis der
Sachkunde über eine theoretische und praktische Prüfung
erbringen.
Der Nachweis der Sachkunde besteht aus einer theoretischen
und einer praktischen Prüfung. Beide Prüfungen werden
jeweils ab 40 Euro kosten, über die genauen Beträge
entscheiden die jeweiligen Prüfer. Das Niedersächsische
Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz (ML) hat sich für eine möglichst niedrige
Gebühr eingesetzt.
Der Sachkundenachweis kann direkt erworben werden, ein
Vorbereitungskursus dazu ist nicht obligatorisch. Die
Prüfung kann ab 1. Juli 2013 abgelegt werden. Wer zur
Vorbereitung auf die Prüfung zusätzlich einen Kursus
absolvieren möchte, kann jede Hundeschule kontaktieren und
dort erfahren, ob sie derartige Angebote bereithält. Jede
Hundeschule kann auch Prüfungstermine anbieten. Es muss
jedoch gewährleistet sein, dass die Prüfungen von einem
Prüfer abgenommen werden, der von den zuständigen Behörden
der Landkreise, der kreisfreien Städte, der Region Hannover
oder dem Zweckverband Jade/Weser nach den Vorgaben des
Niedersächsischen Hundegesetzes anerkannt ist.
Eine Liste der derzeit anerkannten Prüfer in Niedersachsen
hat das ML auf seiner Homepage veröffentlicht unter „www.ml.niedersachsen.de".
Hier finden Hundebesitzer auch eine Literaturliste, die zur
Vorbereitung auf die Prüfung hilfreich sein kann.
Die Prüfungsbausteine für den Sachkundenachweis werden
landesweit einheitlich sein. Im Verlauf der Prüfung soll
unter anderem nachgewiesen werden, dass der Halter den Hund
einschätzen kann, gefährliche Situationen erkennt und in der
Lage ist, etwaigen Gefahren vorzubeugen. Der Halter muss den
Hund so kontrollieren, dass keine Risiken für andere
Menschen und keine Belästigungen entstehen.
Quelle:
http://www.ml.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=1810&article_id=93854&_psmand=7 |
Niedersächsisches Gesetz über das
Halten von Hunden
(NHundG)
Vom 26. Mai 2011
(Nds. GVBl. S. 130, 184 – VORIS 21011 –)
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§ 1
Zweck des Gesetzes, Geltungsbereich
(1) Zweck des Gesetzes ist es, Gefahren für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung
vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und dem
Führen von Hunden verbunden
sind.
(2) Dieses Gesetz gilt für das Halten von Hunden in
Niedersachsen durch
Hundehalterinnen und Hundehalter, die |
1.
in Niedersachsen mit alleiniger Wohnung oder mit
Hauptwohnung gemeldet sind,
2.
sich länger als zwei Monate ununterbrochen in
Niedersachsen aufhalten, wobei
unwesentliche Unterbrechungen unberücksichtigt
bleiben, oder
3.
den Sitz, eine Niederlassung oder eine Betriebsstätte
in Niedersachsen haben und der
Hund sich dort aufhält,
sowie für das Führen von Hunden in Niedersachsen.
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§ 2
Allgemeine Pflichten
Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen
keine Gefahren für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.
§ 3
Sachkunde1)
(1) 1Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche
Sachkunde besitzen. 2Sie ist der
Gemeinde auf Verlangen durch die erfolgreiche Ablegung
einer theoretischen und einer
* ) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der
Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und
des
Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im
Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).
praktischen Sachkundeprüfung nachzuweisen. 3Die
theoretische Sachkundeprüfung ist vor
der Aufnahme der Hundehaltung, die praktische Prüfung
während des ersten Jahres der
Hundehaltung abzulegen. 4Wird der Hund von einer
juristischen Person gehalten, so muss
die für die Betreuung des Hundes verantwortliche
Person die erforderliche Sachkunde
besitzen.
(2) 1In der theoretischen Sachkundeprüfung sind die
erforderlichen Kenntnisse über |
1.
die Anforderungen an die Hundehaltung unter
Berücksichtigung des Tierschutzrechts,
2.
das Sozialverhalten von Hunden und rassespezifische
Eigenschaften von Hunden,
3.
das Erkennen und Beurteilen von Gefahrensituationen
mit Hunden,
4.
das Erziehen und Ausbilden von Hunden und
5.
Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden
nachzuweisen. 2In der praktischen Sachkundeprüfung ist
nachzuweisen, dass die nach
Satz 1 erforderlichen Kenntnisse im Umgang mit einem
Hund angewendet werden können.
3Die die Prüfung abnehmende Person oder Stelle hat
über das Bestehen der jeweiligen
Prüfung eine Bescheinigung auszustellen und dafür ein
vom Fachministerium für verbindlich
erklärtes Muster zu verwenden.
(3) 1Die Sachkundeprüfungen werden von Personen und
Stellen abgenommen, die eine
Fachbehörde zu diesem Zweck anerkannt hat. 2Die
Anerkennung erhält auf Antrag, wer die
für die Abnahme der Prüfungen erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten nachweist.
(4) Eine Person oder Stelle, die
1.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
2.
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum
oder
3.
in einem Staat, demgegenüber die Mitgliedstaaten der
Europäischen Union vertragsrechtlich
zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen
verpflichtet sind,
nach gleichwertigen Anforderungen oder in einem
anderen Bundesland eine entsprechende
Anerkennung erhalten hat, gilt in Niedersachsen als
anerkannt.
1) § 3 Abs. 1 bis 3 Satz 1 und Abs. 4 tritt erst am 1.
Juli 2013 in Kraft (Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 des G vom
26. Mai
2011, Nds. GVBl. S. 130).
(5) 1Das Anerkennungsverfahren kann über eine
einheitliche Stelle nach den Vorschriften
des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
2Hat die Fachbehörde
nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten über den
Antrag auf Anerkennung entschieden,
so gilt die Anerkennung als erteilt; im Übrigen findet
§ 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Anwendung. 3Wer eine Anerkennung erhalten hat und die
Anerkennungsvoraussetzungen
nicht mehr erfüllt, hat dies der Fachbehörde oder
einer einheitlichen Stelle mitzuteilen.
(6) 1Die nach Absatz 1 Satz 1 erforderliche Sachkunde
besitzt auch, wer nachweislich
1.
innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Aufnahme der
Hundehaltung oder Betreuung
für eine juristische Person über einen Zeitraum von
mindestens zwei Jahren
ununterbrochen einen Hund gehalten oder für eine
juristische Person betreut hat,
2.
Tierärztin oder Tierarzt oder Inhaberin oder Inhaber
einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 der
Bundes-Tierärzteordnung zur vorübergehenden Ausübung
des tierärztlichen Berufs ist,
3.
Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde abnimmt oder
eine solche Prüfung mit einem
Hund erfolgreich abgelegt hat,
4.
eine sonstige Prüfung bestanden hat, die vom
Fachministerium als den Prüfungen nach
Absatz 1 Satz 2 gleichwertig anerkannt worden ist,
5.
eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 oder 2 b
des Tierschutzgesetzes
(TierSchG) zum Halten von Hunden in einem Tierheim
oder einer ähnlichen Einrichtung
für die dort gehaltenen Hunde oder zur Ausbildung von
Hunden zu Schutzzwecken für
Dritte zur Unterhaltung einer Einrichtung hierfür
besitzt,
6.
für die Betreuung eines von einer juristischen Person
des öffentlichen Rechts oder
fremder Streitkräfte gehaltenen Diensthundes
verantwortlich ist, oder
7.
einen Blindenführhund oder einen
Behindertenbegleithund hält.
2Die nach Satz 1 Nr. 4 als gleichwertig anerkannten
Prüfungen macht das Fachministerium
im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt.
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§ 4
Kennzeichnung
1Ein Hund, der älter als sechs Monate ist, ist durch
ein elektronisches Kennzeichen
(Transponder) mit einer Kennnummer zu kennzeichnen.
2Der Transponder muss in der
Codestruktur und dem Informationsgehalt dem Standard
ISO 11784 („Radio-frequency
identification of animals -Code structure“, Ausgabe
August 1996) entsprechen. 3Der
Transponder muss den im Standard ISO 11785 („Radio-frequency
identification of animals -
Technical Concept“, Ausgabe Oktober 1996, Berichtigung
Dezember 2008) festgelegten
technischen Anforderungen entsprechen. 4Die ISO-Normen
können bei der Beuth-Verlag
GmbH, 10772 Berlin, bezogen werden; sie sind beim
Deutschen Patent-und Markenamt
archivmäßig gesichert niedergelegt.
§ 5
Haftpflichtversicherung
1Für die durch einen Hund, der älter als sechs Monate
ist, verursachten Schäden ist eine
Haftpflichtversicherung mit einer
Mindestversicherungssumme von 500 000 Euro für
Personenschäden und von 250 000 Euro für Sachschäden
abzuschließen. 2Zuständige
Stelle nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des
Versicherungsvertragsgesetzes ist die nach § 17 Abs. 1
zuständige Gemeinde. 3Satz 1 gilt nicht für
juristische Personen des öffentlichen Rechts und
für fremde Streitkräfte für die von ihnen gehaltenen
Diensthunde.
§ 6
Mitteilungspflicht
(1) 1Wer einen Hund hält, hat vor Vollendung des
siebten Lebensmonats des Hundes
gegenüber der das zentrale Register (§ 16) führenden
Stelle Folgendes anzugeben: |
1.
seinen Namen, bei natürlichen Personen auch Vorname,
Geburtstag und Geburtsort,
2.
seine Anschrift,
3.
das Geschlecht und das Geburtsdatum des Hundes,
4.
die Rassezugehörigkeit des Hundes oder, soweit
feststellbar, die Angabe der Kreuzung
und
5.
die Kennnummer des Hundes (§ 4 Satz 1).
2Ist der Hund bei der Aufnahme der Hundehaltung älter
als sechs Monate, so sind die
Angaben innerhalb eines Monats nach Aufnahme der
Hundehaltung zu machen.
(2) Die folgenden Änderungen hat die Hundehalterin
oder der Hundehalter innerhalb
eines Monats gegenüber der das zentrale Register
führenden Stelle anzugeben:
2) § 6 tritt erst am 1. Juli 2013 in Kraft (Artikel 3
Abs. 1 Satz 2 des G vom 26. Mai 2011, Nds. GVBl. S.
130).
1.
die Aufgabe des Haltens des Hundes,
2.
das Abhandenkommen und den Tod des Hundes sowie
3.
Änderungen der Anschrift.
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§ 7
Gefährliche Hunde
(1) 1Erhält die Fachbehörde einen Hinweis darauf, dass
ein Hund, der von einer
Hundehalterin oder einem Hundehalter nach § 1 Abs. 2
gehalten wird, eine gesteigerte
Aggressivität aufweist, insbesondere |
1.
Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das
natürliche Maß hinausgehende
Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt
hat oder
2.
auf Angriffslust, auf über das natürliche Maß
hinausgehende Kampfbereitschaft oder
Schärfe oder auf ein anderes in der Wirkung
gleichstehendes Merkmal gezüchtet,
ausgebildet oder abgerichtet ist,
so hat sie den Hinweis zu prüfen. 2Ergibt die Prüfung
nach Satz 1 Tatsachen, die den
Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr
für die öffentliche Sicherheit
ausgeht, so stellt die Fachbehörde fest, dass der Hund
gefährlich ist. 3Die Klage gegen die
Feststellung nach Satz 2 hat keine aufschiebende
Wirkung.
(2) 1Wer einen Hund hält, der außerhalb des
Geltungsbereiches dieses Gesetzes durch
Verwaltungsakt als gefährlich eingestuft worden ist,
hat dies der Fachbehörde unverzüglich
mitzuteilen. 2Die Fachbehörde hat zu prüfen, ob der
Hund gefährlich ist; Absatz 1 Sätze 2
und 3 gilt entsprechend.
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§ 8
Erlaubnisvorbehalt für das Halten gefährlicher Hunde
(1) Das Halten eines Hundes, dessen Gefährlichkeit
nach § 7 festgestellt worden ist,
bedarf der Erlaubnis der Fachbehörde.
(2) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedürfen nicht |
1.
die Inhaberinnen und Inhaber einer Erlaubnis nach § 11
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchG
zum Halten von Hunden in einem Tierheim oder einer
ähnlichen Einrichtung für die dort
gehaltenen Hunde und
2.
juristische Personen des öffentlichen Rechts und
fremde Streitkräfte für die von ihnen
gehaltenen Diensthunde.
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§ 9
Beantragung der Erlaubnis
1Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat
unverzüglich nach der Feststellung der
Gefährlichkeit des Hundes eine Erlaubnis nach § 8 zu
beantragen oder das Halten des
Hundes aufzugeben. 2Wird die Erlaubnis beantragt, so
gilt das Halten des gefährlichen
Hundes bis zur Entscheidung über den Antrag als
erlaubt. 3Wird die Haltung des Hundes
aufgegeben, so sind der Fachbehörde Name und Anschrift
der neuen Halterin oder des
neuen Halters anzugeben; diese oder dieser ist darauf
hinzuweisen, dass die Gefährlichkeit
des Hundes festgestellt worden ist. 4Ab Feststellung
der Gefährlichkeit ist der Hund
außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke anzuleinen und
hat einen Beißkorb zu tragen.
§ 10
Voraussetzungen und Inhalt der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis nach § 8 ist nur zu erteilen, wenn
|
1.
die Hundehalterin oder der Hundehalter
a)
das 18. Lebensjahr vollendet hat,
b)
die zum Halten des Hundes erforderliche
Zuverlässigkeit (§ 11) und persönliche
Eignung (§ 12) besitzt und
c)
nach der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes
eine praktische Sachkundeprüfung
gemäß § 3 mit dem Hund bestanden hat, § 3 Abs. 6
findet insoweit keine
Anwendung,
2.
die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem
Verhalten durch einen Wesenstest
(§ 13) nachgewiesen ist und
3.
der Hund gemäß § 4 gekennzeichnet und für ihn eine
Versicherung nach § 5 nachgewiesen
ist.
(2) Ist die Hundehalterin oder der Hundehalter eine
juristische Person, so sind die
Anforderungen des Absatzes 1 Nr. 1 durch die für die
Betreuung des Hundes verantwortliche
Person zu erfüllen.
(3) 1Die Hundehalterin oder der Hundehalter
hat der Behörde innerhalb von drei
Monaten nach Antragstellung die Unterlagen vorzulegen,
die erforderlich sind, um das
Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen zu prüfen. ²Die
Frist kann auf Antrag einmal um
höchstens drei Monate verlängert werden. ³Nach Ablauf
der Frist ist die Erlaubnis zu
versagen.
(4) 1Die Erlaubnis kann befristet und unter
Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit
Bedingungen und Auflagen verbunden werden. ²Auflagen
können auch nachträglich
aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.
(5) Die Klage gegen die Versagung der Erlaubnis hat
keine aufschiebende Wirkung.
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§ 11
Zuverlässigkeit
1Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt
in der Regel nicht, wer |
1.
wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer
Geldstrafe von mehr als 60 Tagessätzen
oder zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt
worden ist, wenn seit dem
Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf
Jahre noch nicht verstrichen sind,
oder
2.
wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften dieses
Gesetzes verstoßen hat.
²Zur Prüfung der Zuverlässigkeit hat die Hundehalterin
oder der Hundehalter ein Führungszeugnis
zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des
Bundeszentralregistergesetzes
zu beantragen. ³Die Fachbehörde kann im Rahmen der
Prüfung der Zuverlässigkeit eine
unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister
einholen.
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§ 12
Persönliche Eignung
(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzt in
der Regel nicht, wer |
1.
geschäftsunfähig ist,
2.
aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer
geistigen oder seelischen Behinderung
nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreut wird,
3.
von Alkohol oder Betäubungsmitteln abhängig ist oder
4.
aufgrund geringer körperlicher Kräfte den Hund nicht
sicher führen kann.
(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die
persönliche Eignung begründen,
so kann die Fachbehörde die Beibringung eines
fachärztlichen oder fachpsychologischen
Gutachtens anordnen.
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§ 13
Wesenstest
(1) 1Die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem
Verhalten ist durch einen
Wesenstest nachzuweisen, der gemäß den Vorgaben des
Fachministeriums durchgeführt
worden ist. 2Der Wesenstest ist von einer vom
Fachministerium zugelassenen Person durchzuführen.
3Die Zulassung wird Personen, die nach § 3 der
Bundes-Tierärzteordnung die
Berufsbezeichnung „Tierärztin“ oder „Tierarzt“ führen
dürfen, auf Antrag erteilt, wenn sie
vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen in der
Verhaltenstherapie mit Hunden haben.
(2) Eine Person, die |
1.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
2.
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum
oder
3.
in einem Staat, demgegenüber die Mitgliedstaaten der
Europäischen Union vertragsrechtlich
zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen
verpflichtet sind,
oder in einem anderen Bundesland nach gleichwertigen
Anforderungen eine entsprechende
Zulassung erhalten hat, gilt in Niedersachsen als
zugelassen.
(3) 1Das Zulassungsverfahren kann über eine
einheitliche Stelle nach den Vorschriften
des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
2Hat das Fachministerium nicht
innerhalb einer Frist von drei Monaten über den Antrag
auf Zulassung entschieden, so gilt
die Zulassung als erteilt; im Übrigen findet § 42 a
des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Anwendung. ³Wer eine Zulassung erhalten hat und die
Zulassungsvoraussetzungen nicht
mehr erfüllt, hat dies dem Fachministerium oder einer
einheitlichen Stelle mitzuteilen.
|
§ 14
Führen eines gefährlichen Hundes
(1) 1Ein gefährlicher Hund darf nur von der
Hundehalterin oder dem Hundehalter
persönlich oder von einer Person geführt werden, die
eine Bescheinigung nach Satz 2
besitzt. ²Die Fachbehörde stellt einer anderen Person
als der Hundehalterin oder dem
Hundehalter auf Antrag eine Bescheinigung darüber aus,
dass sie den gefährlichen Hund
führen darf, wenn die Person die Voraussetzungen des §
10 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt.
(2) Beim Führen des gefährlichen Hundes außerhalb
eines ausbruchsicheren Grundstücks
hat |
1.
die Hundehalterin oder der Hundehalter die Erlaubnis
nach § 8 und
2.
die beauftragte Person die Erlaubnis nach § 8 und die
Bescheinigung nach Absatz 1
Satz 2
mitzuführen und der Gemeinde auf Verlangen zur Prüfung
auszuhändigen.
(3) 1Außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke
ist ein gefährlicher Hund anzuleinen. 2Auf
Antrag kann die Fachbehörde den Leinenzwang,
insbesondere unter Berücksichtigung des
Wesenstests, ganz oder teilweise aufheben.
(4) § 9 Satz 3 gilt entsprechend.
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§ 15
Mitwirkungspflichten, Betretensrecht
(1) 1Soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes
erforderlich ist, haben Personen, die
einen Hund halten oder führen, auf Verlangen der
Gemeinde oder der Fachbehörde die den
Hund betreffenden Feststellungen zu ermöglichen,
Auskünfte zu erteilen und Unterlagen
vorzulegen. 2Die zur Auskunft verpflichtete Person
kann die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung sie oder eine der in §
383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Personen der Gefahr
strafrechtlicher Verfolgung oder
eines Verfahrens nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(2) 1Beschäftigte und sonstige Beauftragte der
Gemeinde und der Fachbehörde dürfen,
soweit es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich
ist, |
1. Grundstücke mit Ausnahme von Wohngebäuden
jederzeit und
2. Betriebsräume während der Betriebszeiten
betreten. ²Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
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§ 16
Zentrales Register
(1) 1Das Fachministerium führt ein zentrales Register,
in dem die Angaben der
Hundehalterinnen und Hundehalter nach § 6 gespeichert
werden. 2Das Register dient der
Identifizierung eines Hundes, der Ermittlung der
Hundehalterin oder des Hundehalters und
der Gewinnung von Erkenntnissen über die
Gefährlichkeit von Hunden in Abhängigkeit von
Rasse, Geschlecht und Alter.
(2) 1Das Fachministerium kann das Führen
des zentralen Registers einer Landesbehörde
übertragen. ²Es kann auch eine juristische Person des
Privatrechts mit deren
Einverständnis durch Verwaltungsakt oder durch
öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem
Führen des zentralen Registers beauftragen, wenn die
Beauftragte die Gewähr für eine
sachgerechte Erfüllung der Aufgabe bietet. ³Das
Fachministerium macht die Übertragung
oder Beauftragung im Niedersächsischen
Ministerialblatt bekannt. 4Die Beauftragte unterliegt
der Fachaufsicht des Fachministeriums.
(3) Die Fachbehörde und die Gemeinde können im Rahmen
ihrer Aufgabenerfüllung
nach diesem Gesetz Auskunft aus dem zentralen Register
einholen.
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§ 17
Zuständigkeit, sonstige Maßnahmen
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(1) 1Die Gemeinde überwacht die
Einhaltung der §§ 2 bis 6 und 14. 2Die Fachbehörde
überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses
Gesetzes im Übrigen.
(2) 1Die Aufgaben der Fachbehörde nach
diesem Gesetz werden von den Landkreisen
und kreisfreien Städten wahrgenommen. ²Die
Zuständigkeit der großen selbstständigen
Städte und der selbstständigen Gemeinden wird
ausgeschlossen.
(3) Die Gemeinden und Fachbehörden erfüllen ihre
Aufgaben im übertragenen
Wirkungskreis.
(4) 1Die zuständigen Behörden können die
zur Einhaltung der Vorschriften dieses
Gesetzes im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen
treffen. ²Die Gemeinde kann Hundehalterinnen
und Hundehaltern, insbesondere wenn sie
1.
a)
wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer
Geldstrafe von mehr als 60
Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe
rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn
seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten
Verurteilung fünf Jahre noch nicht
verstrichen sind,
b)
geschäftsunfähig sind,
c)
aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer
geistigen oder seelischen
Behinderung nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
betreut werden oder
d)
von Alkohol oder Betäubungsmitteln abhängig sind,
2.
wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften dieses
Gesetzes verstoßen haben,
3.
aufgrund geringer körperlicher Kräfte den Hund nicht
sicher führen können,
aufgeben, den Hund außerhalb ausbruchsicherer
Grundstücke anzuleinen oder mit einem
Beißkorb zu versehen oder das Halten des Hundes
untersagen. 3Zur Prüfung der
Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 Buchst. d kann die
Gemeinde die Beibringung eines
fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens
anordnen.
(5) Die Befugnis der nach § 55 des Niedersächsischen
Gesetzes über die öffentliche
Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörden,
Verordnungen zur Abwehr abstrakter von
Hunden ausgehender Gefahren zu erlassen, bleibt
unberührt.
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§ 18
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig |
1.
entgegen § 3 einen Hund ohne die erforderliche
Sachkunde hält,
2.
entgegen § 4 einen Hund ohne Kennzeichnung durch einen
Transponder hält,
3.
entgegen § 5 Satz 1 einen Hund ohne
Haftpflichtversicherung hält,
4.
entgegen § 6 Angaben nicht, nicht rechtzeitig, nicht
richtig oder nicht vollständig macht,
5.
entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 das Halten eines Hundes
nicht unverzüglich mitteilt,
6.
entgegen § 8 einen gefährlichen Hund ohne Erlaubnis
hält,
7.
die nach § 9 Satz 3 oder § 14 Abs. 4 erforderlichen
Angaben nicht macht,
8.
entgegen § 9 Satz 4 einen gefährlichen Hund führt, der
nicht angeleint ist oder keinen
Beißkorb trägt,
9.
einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Abs. 4
zuwiderhandelt,
10.
entgegen § 14 Abs. 1 eine Person mit dem Führen eines
gefährlichen Hundes
beauftragt, die für den Hund keine Bescheinigung nach
§ 14 Abs. 1 Satz 2 besitzt,
11.
entgegen § 14 Abs. 2
a) die Erlaubnis nach § 8 oder
b) die Bescheinigung nach § 14 Abs. 1 Satz 2
nicht mitführt oder nicht aushändigt,
12.
entgegen § 14 Abs. 3 einen gefährlichen Hund führt,
der nicht angeleint ist,
13.
entgegen § 15 Abs. 1 eine Feststellung nicht
ermöglicht, eine Auskunft nicht erteilt oder
Unterlagen nicht vorlegt,
14.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Abs. 4
zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu 10 000 Euro geahndet
werden.
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§ 19
Übergangsregelungen
(1) 1Ist ein Hund, der vor dem 1. Juli 2011 durch
einen Transponder, der nicht den
Anforderungen nach § 4 Sätze 2 und 3 entspricht, mit
einer Kennnummer gekennzeichnet
worden, so ist dies ausreichend. 2In diesem Fall hat
die Hundehalterin oder der Hundehalter
dafür zu sorgen, dass der Fachbehörde bei Bedarf für
den Transponder ein Lesegerät zur
Verfügung steht.
(2) Erlaubnisse zum Halten eines gefährlichen Hundes
nach § 3 Abs. 1 des
Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden
vom 12. Dezember 2002 (Nds.
GVBl. 2003 S. 2), geändert durch Gesetz vom 30.
Oktober 2003 (Nds. GVBl. S. 367), gelten
als Erlaubnisse nach § 8 fort.
(3) Wer am 1. Juli 2013 einen Hund hält, der älter als
sechs Monate ist, hat die Angaben
nach § 6 Abs. 1 Satz 1 bis zum 1. August 2013 zu
machen.
(4) Zulassungen von Personen und Stellen für die
Durchführung eines Wesenstests
nach § 9 des Niedersächsischen Gesetzes über das
Halten von Hunden vom 12. Dezember
2002 (Nds. GVBl. 2003 S. 2), geändert durch Gesetz vom
30. Oktober 2003 (Nds. GVBl.
S. 367), gelten als Zulassungen nach § 13 fort.
Quelle:
http://www.ml.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=1810&article_id=93854&_psmand=7 |
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